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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Die Auslegung des § 18 GehG, ein Mehrleistungsanspruch sei nur für Leistungen eines Beamten anzunehmen, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen (zB bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein Akkordlohn üblich ist) und damit bei einem Beamten ein Mehrleistungszulagensanspruch auszuschließen, bei dem die "Normalleistung" überhaupt nicht (oder nur mit unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand) eruierbar sei, hat der VfGH unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes für unbedenklich erachtet (Hinweis VfSlg 11193/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120072.X03Im RIS seit
16.11.2000