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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6 (hier wurde das Beweisverwertungsverbot verneint, obwohl die Bestellung der Person, die die Abwaage nach dem KFG vorgenommen hat, entgegen § 3 des Gesetzes RGBl 85/1866 nicht von der Gewerbebehörde bestätigt worden war).Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030105.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009