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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Berufung des Bf wird die Wirksamkeit des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe aufgeschoben. Frühest möglicher Wirksamkeitsbeginn der Überstellung ist daher der Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides. Indem die bel Beh dem erstinstanzlichen Bescheid auch in Ansehung des Anspruches über die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfügte Wirksamkeit der Überstellung bestätigte und nicht geprüft hat, ob die verfügte Überstellung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zulässig war, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120039.X04Im RIS seit
29.03.2001