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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0082Rechtssatz
Bei Beurteilung des Arbeitserfolges kommt es - wie sich aus dem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ergibt - nicht auf eine bestimmte Leistung im Entscheidungszeitpunkt an, sondern es sind die vom Antragsteller im gesamten Beurteilungszeitraum (dh im provisorischen Dienstverhältnis) insgesamt erbrachten Leistungen heranzuziehen und zu würdigen. Unerheblich ist dabei, inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung für den Erfolg ursächlich gewesen ist (Hinweis E 29.11.1982, 81/12/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120076.X07Im RIS seit
13.12.2001