RS Vwgh 1992/5/20 87/12/0076

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs1 Z3;
BDG 1979 §11 Abs1;
BDG 1979 Anl1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0082

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Arbeitserfolges kommt es - wie sich aus dem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ergibt - nicht auf eine bestimmte Leistung im Entscheidungszeitpunkt an, sondern es sind die vom Antragsteller im gesamten Beurteilungszeitraum (dh im provisorischen Dienstverhältnis) insgesamt erbrachten Leistungen heranzuziehen und zu würdigen. Unerheblich ist dabei, inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung für den Erfolg ursächlich gewesen ist (Hinweis E 29.11.1982, 81/12/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120076.X07

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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