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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0082Rechtssatz
Aus der durch die Dienstbehörde erster Instanz erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers, einen Definitivstellungsantrag einzubringen, kann nicht der Schluß gezogen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen seien für die Definitivstellung ausreichend gewesen und stellten daher keinen unbefriedigenden Arbeitserfolg (mangelnde persönliche Eignung) dar. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um ein routinemäßiges Schreiben, um den Beamten vor einer verspäteten Antragstellung nach § 11 Abs 1 BDG 1979 zu schützen. Damit waren aber die Dienstbehörden gehalten, Ermittlungen über den Arbeitserfolg des Antragstellers anzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120076.X06Im RIS seit
13.12.2001