RS Vwgh 1992/5/20 87/12/0076

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §11 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0082

Rechtssatz

Aus der durch die Dienstbehörde erster Instanz erfolgten Aufforderung des Beschwerdeführers, einen Definitivstellungsantrag einzubringen, kann nicht der Schluß gezogen werden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen seien für die Definitivstellung ausreichend gewesen und stellten daher keinen unbefriedigenden Arbeitserfolg (mangelnde persönliche Eignung) dar. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um ein routinemäßiges Schreiben, um den Beamten vor einer verspäteten Antragstellung nach § 11 Abs 1 BDG 1979 zu schützen. Damit waren aber die Dienstbehörden gehalten, Ermittlungen über den Arbeitserfolg des Antragstellers anzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120076.X06

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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