RS Vwgh 1992/5/20 92/01/0485

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Herausnehmen einer nicht gesicherten Waffe aus der Hosentasche mit dem Finger am Abzug (wobei sich ein Schuß löste, der den Bf selbst verletzte), hat die Behörde mit Recht als Tatsache qualifiziert, die in Widerspruch mit dem Erfordernis steht, mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umzugehen (Hinweis E 17.9.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung einer Person als verläßlich im Sinne des § 6 WaffG hat sich weder an der (unter anderem vom Zufall abhängigen) Schwere der Folgen eines als solchen erkannten Fehlverhaltens, noch an der Person des von diesen Folgen Betroffenen zu orientieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010485.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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