Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Rechtssatz
Gezählt und gemessen werden können nur Tätigkeiten, die gleichartig sind und im Regelfall auch den gleichen Zeitaufwand erfordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120140.X06Im RIS seit
16.11.2000