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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §28;Rechtssatz
Die Ausnehmung des 13ten und 14ten Monatsgehaltes bezieht sich auf die Ermittlung des zum Ruhen führenden Entgelts aus unselbständiger Tätigkeit, nicht aber auf die Konsequenzen des teilweisen Ruhens des Ruhe(Versorgungs)bezuges für die Bemessung der Sonderzahlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120037.X03Im RIS seit
12.06.2001