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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §51 Abs2 impl;Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muß der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg 12753 A/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120287.X02Im RIS seit
11.07.2001