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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Beachte
vgl. Kundmachung LGBl. 57/1984 am 19. September 1984Rechtssatz
Krankenanstaltengesetz; keine Präjudizialität des §27 Abs4 litd mangels bindender Anordnung, sondern bloßer Umschreibung eines nicht grundsatzbestimmten Freiraumes des Landesgesetzgebers; die Bestimmungen über Pflegegebühren und Sondergebühren (§§30 Abs1 und 28 Abs1) regeln - verfassungskonform - Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Krankenanstalt und den Patienten und umfassen nicht Honorare, die unmittelbar zwischen Arzt und Patient verrechnet werden
Sbg. Krankenanstaltenordnung; keine Bedenken gegen die in §41 Abs2, 43 Abs1 erster und zweiter Satz sowie 46 Abs5 im Hinblick auf die dort enthaltenen Regelungen von Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Krankenanstalt und den Patienten; Zuordnung zu Kompetenztatbestand Heil- und Pflegeanstalten; hingegen keine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die in §43 Abs1 dritter bis sechster Satz getroffene komplexe gesetzliche Regelung von Vergütungen für in einer Krankenanstalt erbrachte ärztliche Leistungen
Sbg. Krankenanstaltenverordnung; Begrenzung der Prüfungsbefugnis des VfGH durch die vom OGH geltend gemachten Bedenken; keine gesetzliche Deckung von §5 nach Aufhebung der gesetzlichen Grundlage
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Auslegung verfassungskonforme, Krankenanstalten, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kompetenz / Bund - Länder Krankenanstalten, Kompetenz / Bund - Länder Zivilrechtswesen, VfGH / Prüfungsumfang, VFGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:G30.1982Dokumentnummer
JFR_10159380_82G00030_01