Knüpft eine Nebengebühr an eine "Normalleistung" - wie sie § 18 GehG umschreibt - an, so verbietet es sich, sie einem Beamten zu gewähren, bei dem die Normalleistung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann (Hinweis E VfGH 11.12.1986, B 650/85).