RS Vwgh 1992/5/20 88/12/0085

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Die Angabe der Funktion (hier Leiter einer monokratischen Behörde) reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen: In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift (bzw des Fehlens einer Unterschrift iSd § 18 Abs 4 AVG) für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen.

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120085.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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