Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/01 89/12/0133 5Stammrechtssatz
Einer bestimmten VGr sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten VGr erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120318.X01Im RIS seit
16.11.2000