RS Vwgh 1992/5/20 88/12/0037

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §28;
PG 1965 §3 Abs2;
PG 1965 §40a;

Rechtssatz

Die Sonderzahlung gem § 28 PG ist kein Bestandteil des Ruhebezuges (vgl § 28 Abs 1 und § 3 Abs 2 PG). Die Ruhensbestimmung des § 40a PG hat sich ua auf den Ruhebezug (nur dies ist im Beschwerdefall von Bedeutung) (siehe dessen Abs 1) bezogen. Weder aus dem Inhalt des § 40a PG noch aus seiner Überschrift läßt sich aber zwingend ableiten, daß die Ruhensbestimmung keine Auswirkungen auf jene Bestimmungen haben soll, die am (jeweiligen) Ruhebezug (Versorgungsbezug), auf den sich die Ruhensbestimmung ihrerseits auswirkt, anknüpfen, wie dies etwa bei § 28 PG der Fall ist. Bei dieser dem PG eigentümlichen Regelungstechnik hätte der Gesetzgeber den Ausschluß der mittelbaren Auswirkung des § 40a PG ausdrücklich anordnen müssen (wenn er dies gewollt hätte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120037.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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