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L00047 Amt der Landesregierung TirolNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
§ 6 Abs 3 GO AdLReg Tir steht nicht im Widerspruch zu
§ 38 bzw § 40 BDG 1979, weil nach dem Wortlaut der genannten
Verordnungsbestimmung dem Abteilungsvorstand nur die Aufteilung der zu besorgenden Aufgaben übertragen wird, nicht aber eine Aussage getroffen wird, daß diese Aufteilung nicht unter Beachtung der dienstrechtlichen Regelungen zu erfolgen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120205.X01Im RIS seit
26.04.2001