RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §18;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Erhebungsbeamten im Fahndungsdienst beim Hauptzollamt mit konzeptiven Tätigkeiten (Bearbeitung von Ermittlungsfällen, Erstellung von Entwürfen zu Abgabennachforderungsbescheiden, Strafverfügungen, Zahlungserleichterungsbescheide und ähnliche Schriftstücke) besteht ihrer Art nach aus ungleichen und dem Maße nach sehr verschiedenen Vorgängen, die einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit nicht zugänglich sind. Bei bedeutenden Schwankungen in den Erledigungsziffern sowohl der gesamten Organisationseinheit als auch des Beamten als Einzelperson und damit nicht im gleichen Verhältnis stehenden Schwankungen im jeweiligen "Aufkommen" dieses ist primär vom Erfolg der Erhebungstätigkeit und im wesentlichen von anderen Faktoren als der mengenmäßig zu sehenden Mehrleistung in der Normalzeit abhängig - ist die Ermittlung einer Normalleistung, die die Voraussetzung für die Feststellung einer Mehrdienstleistung nach § 18 GehG darstellen würde, nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120140.X05

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten