RS Vwgh 1992/5/20 89/12/0072

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §18;

Rechtssatz

Das Ergebnis des Systemisierungsverfahrens stellt ein Indiz dafür dar, daß der in einem bestimmten Arbeitsbereich (hier Amtskasse eines bestimmten Postamtes) in einem bestimmten Zeitabschnitt aufgrund von Zeitwerten bzw von Schätzungen ermittelte Arbeitsanfall mit Hilfe eines bestimmten Personalstandes in der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist. Aus diesem Hilfsmittel für die Personalbedarfsplanung läßt sich nichts für die unter dem Gesichtspunkt des § 18 GehG entscheidende Frage gewinnen, welche Normalleistung der Beamte zu erbringen hätte und welche Mehrleistung er tatsächlich erbracht hat. Welche der vielfältigen Aufgaben der Kassebeamte jeweils in den verschiedenen Zeiteinheiten wahrzunehmen hat, bestimmt sich nämlich nach der rasch wechselnden jeweiligen Bedarfssituation, auf die der Kassenbeamte nur in sehr begrenztem Maß Einfluß hat. Daher kann wegen des Fehlens einer mehr oder weniger gleichförmigen Tätigkeit für einen Kassebeamten eine Normalleistung, selbst wenn für jede jeweils in Betracht kommende einzelne Dienstverrichtung ein Zeitwert bzw eine Schätzung vorliegt, nicht festgestellt werden. Im übrigen kann aber auch aus dem in einer Organisationseinheit (mit mehreren Bediensteten) festgestellten "Arbeitsbedarf" für sich allein kein Rückschluß gezogen werden, daß dieser in gleichen Teilen von den dort tätigen Organwaltern erfüllt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120072.X04

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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