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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Weder § 8 AVG noch auch § 3 DVG 1984 sagen etwas darüber aus, wie ein Verfahren einzuleiten ist. Auch Personen, die in einem eingeleiteten Verfahren Parteien wären oder einen dieses Verfahren abschließenden Bescheid bekämpfen könnten, müssen deshalb noch keinen Anspruch auf die Einleitung des Verfahrens und damit auch kein Recht auf Sachentscheidung über einen Antrag haben. Ob ein Verfahren über Parteiantrag oder von Amts wegen eingeleitet wird, oder ob ausschließlich Amtswegigkeit vorgesehen ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120168.X02Im RIS seit
11.07.2001