RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0168

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
DVG 1984 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder § 8 AVG noch auch § 3 DVG 1984 sagen etwas darüber aus, wie ein Verfahren einzuleiten ist. Auch Personen, die in einem eingeleiteten Verfahren Parteien wären oder einen dieses Verfahren abschließenden Bescheid bekämpfen könnten, müssen deshalb noch keinen Anspruch auf die Einleitung des Verfahrens und damit auch kein Recht auf Sachentscheidung über einen Antrag haben. Ob ein Verfahren über Parteiantrag oder von Amts wegen eingeleitet wird, oder ob ausschließlich Amtswegigkeit vorgesehen ist, ist den Verwaltungsvorschriften zu entnehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120168.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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