RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0291

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/02 Bundeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
BLVG 1965 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt; am 20.5.1992 91/12/0292;

Rechtssatz

Bei Auslegung eines Parteienantrages ist zunächst vom grammatikalischen Sinn des Ausdrucks auszugehen und - sollten sich dennoch Bedenken an der Eindeutigkeit des Begehrens erheben - die der Antragstellung zugrundeliegende Absicht der Partei zu erforschen. Es steht der Behörde jedenfalls nicht zu, einem Ansuchen einen Sinngehalt zu geben, der nach diesen Auslegungsregeln nicht der Absicht der Partei entspricht. (hier: daher keine Auslegung iS eines Antrages auf rückwirkende Lehrpflichtermäßigung).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120291.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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