RS Vwgh 1992/5/20 91/03/0315

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0145 E 25. Oktober 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Werden verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030315.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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