RS Vwgh 1992/5/20 92/01/0054

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §6 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 20.5.1992 92/01/0055 sowie 92/01/0070

Rechtssatz

Durch den Ablauf des Verpflichtungszeitraumes iSd § 6 AsylG kann der Asylwerber im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden, weil für ihn die auferlegte Verpflichtung zum Aufenthalt in der Überprüfungsstation (Flüchtlingslager Traiskirchen) nicht mehr besteht. So kann auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in Ansehung des daraus resultierenden Aufenthalts des Asylwerbers in der betreffenden Flüchtlingsstation (die tatsächlich erfolgt ist), die Verpflichtung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es macht daher für den Asylwerber keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder nicht, sodaß einer meritorischen Entscheidung nur mehr theoretische Bedeutung zukommt. Da hier die Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht erst während des Beschwerdeverfahrens weggefallen ist, liegt kein Anwendungsfall gem § 33 Abs 1 VwGG vor.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010054.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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