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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 20.5.1992 92/01/0055 sowie 92/01/0070Rechtssatz
Bei Beschwerden gegen Maßnahmen (nunmehr gemäß § 67 c Abs 3 AVG durch den UVS in den Ländern) ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist - eine solche Entscheidung hat feststellenden Charakter (auch für die Vergangenheit), - während bei Bescheidbeschwerden gemäß § 42 Abs 2 VwGG eine Feststellung durch den VwGH, welcher Art auch immer nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010054.X02Im RIS seit
11.07.2001