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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §51 Abs2 impl;Rechtssatz
Soll ein Fernbleiben vom Dienst zum Bezugsentfall führen, müssen nach § 13 Abs 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes zwei Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein, nämlich 1) das Fernbleiben muß eigenmächtig und 2) die Abwesenheit ungerechtfertigt (ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund) sein. Ein Fernbleiben vom Dienst ist dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt; ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120287.X01Im RIS seit
11.07.2001