RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0199

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §60;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für das Vorliegen der Voraussetzung isd § 30a Abs 1 Z 3 GehG ist nicht das subjektive Gefühl der Verantwortung - sondern - die aus Tatsachen objektivierbare - im Vergleich zu Beamten der gleichen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung größere - Verantwortung maßgeblich. Um diese Rechtsfrage aber beantworten zu können, bedarf es nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens der vom § 60 AVG (§ 1 DVG) geforderten klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage durch die belBeh. Den Beamten trifft keine Beweislast für diese Tatsachen, sondern nur eine Mitwirkungspflicht im Verfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120199.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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