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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die - vom Landesgendarmeriekommando vor der Anzeigeerstattung veranlaßte - Auswertung der Diagrammscheibe des Einsatzfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten, der die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Gebiet Fahrtenschreiber - Diagrammauswertung aufweist - stellt ein Beweismittel iSd § 46 AVG dar. In dem Ausmaß, in dem der Sachverhalt bereits durch die Auswertung der Diagrammscheibe geklärt ist, bedarf es nicht mehr der Beiziehung eines Amtssachverständigen.
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienBeweiseSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030315.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012