RS Vwgh 1992/5/20 92/01/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AHG 1949 §1;
AsylG 1968 §6 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
MRK Art5;
PersFrSchG 1988 Art1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 20.5.1992 92/01/0055 sowie 92/01/0070

Rechtssatz

Wurde mit Bescheid des UVS die Anhaltung des Asylwerbers in der Überprüfungsstation für rechtswidrig erklärt und ausgesprochen, daß der Asylwerber durch diese Maßnahme in seinen Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde (Art 5 MRK, Art 1 zum Schutz der persönlichen Freiheit), und ist dabei davon ausgegangen worden, daß die haftähnliche Anhaltung des Asylwerbers in der Überprüfungsstation durch den Bescheid gem § 6 Abs 1 AsylG bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung nicht gedeckt ist, so bedarf es zur Durchsetzung allfälliger Amtshaftungsansprüche wegen der nach Erlassung des angefochtenen Bescheids erfolgten (und bereits für rechtswidrig erklärten) Anhaltung des Asylwerbers nicht der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010054.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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