Index
63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §11 Abs4;Rechtssatz
Die Bewältigung eines Höhenunterschiedes von 100 m auf einem Fußweg ist keine Bergbesteigung. § 11 Abs 4 RGV ist kein "Aufschlag" zu entnehmen. Bei einer Bergbesteigung tritt der Höhenunterschied als Maß an die Stelle der Fußstrecke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X05Im RIS seit
20.05.1992