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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Rechtssatz
Bei einer großen Vielzahl der einzelnen Dienstverrichtungen des Beamten (dienstliche Tätigkeiten, die zu einem wesentlichen Teil nicht bloß bestimmte Einzeltätigkeiten umfassen, sondern ganze Tätigkeitsbereiche) ist die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung nicht möglich (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120072.X02Im RIS seit
16.11.2000