RS Vwgh 1992/5/20 90/10/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69;
VStG §45 Abs1 lita;
VStG §52;

Rechtssatz

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Besch innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, daß eine Bestrafung wegen derselben Tat - auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift - den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0136). Die bescheidmäßige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gem

§ 45 Abs 1 lit a VStG hat unter anderem zur Folge, daß die Verwaltungsbehörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG iZm § 69 AVG wiederaufnehmen darf

(Hinweis E 27.6.1980, 1641/77, VwSlg 10178 A/1980).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100106.X01

Im RIS seit

22.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten