RS Vwgh 1992/5/20 87/12/0076

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §11 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0082

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob ein provisorisches Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Definitvstellung (oder des Einlanges dieses Antrages bei der Dienstbehörde erster Instanz), sondern auf den nach § 11 Abs 1 Z 2 BDG 1979 als frühesten für die Definitivstellung in Frage kommenden Zeitpunkt iSd § 11 Abs 1 Z 2 BDG 1979 an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120076.X04

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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