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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 kann nur vom Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begangen werden, sodaß als Tatort für ein bestimmtes Delikt begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)strecke in Betracht kommt. Durch die im Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes (auf der A-Autobahn zwischen B und C, ca Stkm 17-24) ist ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Besch angelasteten, im Fahren gesetzten Tat mit einem bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort unverwechselbar feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030152.X01Im RIS seit
12.06.2001