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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus den Worten "oder auf eine sonstige Weise"
(§ 1 Abs 2 lit a RGV) ist der Grundsatz abzuleiten, daß der Beamte im allgemeinen nur Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes hat, der ihm bei Verwendung des billigsten von mehreren für die Durchführung der Dienstreise zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels erwächst, ein Grundsatz, der für den Fall, daß eines der zum Ziel führenden Massenbeförderungsmittel die Eisenbahn ist, in § 6 Abs 3 RGV überdies ausdrücklich verankert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X01Im RIS seit
20.05.1992