Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 Z 2 GehG kommt es ausschließlich auf die Zahl der Tage an, an welchen der Beamte vom Dienst abwesend war. Einzelne solche Tage mit dazwischenliegenden Dienstzeiten dürfen nicht zusammengerechnet werden (Hinweis E 19.2.1973, 1817/72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120313.X05Im RIS seit
04.02.2002