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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus § 25 Abs 2 VStG - der auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat gilt - ergibt sich, daß im Strafverfahren die Behörde auch ohne förmlichen Beweisantrag verpflichtet ist, einen ihr nach der Aktenlage bekannten möglichen Entlastungszeugen zu vernehmen (Hinweis E 15.2.1979, 2721/77).
Schlagworte
Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030325.X01Im RIS seit
20.05.1992