RS Vwgh 1992/5/20 91/03/0325

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs1;

Rechtssatz

Aus § 25 Abs 2 VStG - der auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat gilt - ergibt sich, daß im Strafverfahren die Behörde auch ohne förmlichen Beweisantrag verpflichtet ist, einen ihr nach der Aktenlage bekannten möglichen Entlastungszeugen zu vernehmen (Hinweis E 15.2.1979, 2721/77).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030325.X01

Im RIS seit

20.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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