RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0168

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1;
BDG 1979 §38;

Rechtssatz

§ 38 BDG 1979 sagt über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aus, regelt jedoch, insbesondere in den Absätzen 2 bis 4, vornehmlich die amtswegige Versetzung. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden. Daß eine Antragstellung auf Versetzung möglich ist, ist unbestritten und entspricht der Verwaltungspraxis. Die Regelung der Versetzung bezieht sich grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120168.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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