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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 38 BDG 1979 sagt über die Möglichkeit einer Antragstellung auf Versetzung nichts aus, regelt jedoch, insbesondere in den Absätzen 2 bis 4, vornehmlich die amtswegige Versetzung. Der Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist. Es sollen aber die vermeidbaren Härten bei Änderung der Dienstverwendung hintangehalten werden. Daß eine Antragstellung auf Versetzung möglich ist, ist unbestritten und entspricht der Verwaltungspraxis. Die Regelung der Versetzung bezieht sich grundsätzlich auf alle Versetzungen, somit auch auf jene, die auf Antrag des Beamten eingeleitet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120168.X03Im RIS seit
11.07.2001