RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §50b;
BDG 1979 §50e;
GehG 1956 §13 Abs10;
MSchG 1979 §3 Abs1;
MSchG 1979 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Tatsache einer abermaligen Schwangerschaft während der Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 50b BDG 1979 stellt eine solche neue Tatsache dar, die zu einer nachträglichen Abänderung eines auch rechtskräftigen Bescheides über die Herabsetzung der Wochendienstzeit führen kann. Führt doch der Eintritt des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 MSchG 1979 unter Aufrechterhaltung der vollen Bezüge dazu, daß während dessen Dauer auch eine Teilzeitbeschäftigung der Beamtin jedenfalls unzulässig (verboten) wird, sodaß eine auch nur teilweise Entbindung von der Verpflichtung zu Dienstleistungen in Form der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen ist. Kraft dieses Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 MSchG 1979 ist ein Ermessen bei Anwendung der Norm des § 50e BDG 1979 in diesem Fall der Behörde nicht eingeräumt. Diesem Ergebnis steht die gänzlich anders geregelte Rechtslage bei Vertragsbediensteten nicht im Wege. Es ist daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120326.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten