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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache einer abermaligen Schwangerschaft während der Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 50b BDG 1979 stellt eine solche neue Tatsache dar, die zu einer nachträglichen Abänderung eines auch rechtskräftigen Bescheides über die Herabsetzung der Wochendienstzeit führen kann. Führt doch der Eintritt des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 MSchG 1979 unter Aufrechterhaltung der vollen Bezüge dazu, daß während dessen Dauer auch eine Teilzeitbeschäftigung der Beamtin jedenfalls unzulässig (verboten) wird, sodaß eine auch nur teilweise Entbindung von der Verpflichtung zu Dienstleistungen in Form der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung ausgeschlossen ist. Kraft dieses Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 MSchG 1979 ist ein Ermessen bei Anwendung der Norm des § 50e BDG 1979 in diesem Fall der Behörde nicht eingeräumt. Diesem Ergebnis steht die gänzlich anders geregelte Rechtslage bei Vertragsbediensteten nicht im Wege. Es ist daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120326.X02Im RIS seit
16.11.2000