RS Vwgh 1992/5/20 90/03/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
EisbEG 1954 §1;
VwRallg;
WStV 1968 §105;
WStV 1968 §71 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 71 Abs 2 der Wiener Stadtverfassung besitzen Unternehmungen der Stadt Wien, zu welchen auch die Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe zählen, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es besteht nur ein einziges Rechtssubjekt, nämlich die Gemeinde Wien. Geschäfte der Gemeinde sind gemäß § 105 der Wiener Stadtverfassung durch den Magistrat zu besorgen. Es können daher laut Geschäftseinteilung der Stadt Wien bestimmte Agenden der Wiener Stadtwerke - Verkehrsbetriebe durch die jeweils zuständige Magistratsabteilung wahrgenommen werden (hier:

Enteignungsantrag der Magistratsabteilung 69 nach dem EisbEG für die Herstellung einer U-Bahnanlage).

Schlagworte

Enteignung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030176.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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