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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Die grundlegende Bestimmung des § 1 Abs 2 lit a RGV verbietet den Schluß, daß die Berechtigung zur Benützung der Eisenbahn bei mehreren in Frage kommenden Massenbeförderungsmitteln auf jeden Fall gegeben sei, weil nach § 6 Abs 3 RGV die gesamten Reisegebühren, also auch die Kosten der Gepäckbeförderung, in Vergleich zu ziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120226.X03Im RIS seit
20.05.1992