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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedingt, ist nach Lage des konkreten Falles zu beurteilen und ist gegeben, wenn der Beamte wegen der Folgen einer Erkrankung den an seinem augenblicklichen Arbeitsplatz an ihn konkret gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Die Gegenüberstellung dieser Fakten ermöglicht erst die der Behörde allein obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (Hinweis E 18.10.1978, 657/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120313.X02Im RIS seit
04.02.2002