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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Rechtssatz
Besteht die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades, so entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120140.X02Im RIS seit
16.11.2000