RS Vwgh 1992/5/20 90/12/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 Anl1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/01 89/12/0133 5

Stammrechtssatz

Einer bestimmten VGr sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten VGr erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120273.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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