RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0177

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOG 1975 §37 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/12/0180 91/12/0181 91/12/0182 91/12/0183

Rechtssatz

Mit der Einsetzung der besonderen Habilitationskommission zur Entscheidung über eine Berufung und Devolutionsanträge betreffend Habilitationsansuchen fiel die Säumnis der bel Beh weg. Da diese Einsetzung aber einerseits vor der Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH erfolgte und andererseits keinen gegenüber dem Bf erlassenen Bescheid darstellt (Hinweis E 29.6.1987, 86/12/0199), waren die Verfahren über diese Säumnisbeschwerden nicht nach § 36 Abs 2 VwGG sondern gem § 33 Abs 1 VwGG, und zwar mangels auch gegenüber dem Bf erlassenen Bescheides nicht wegen "echter" Klaglosstellung (Hinweis B 20.1.1989, 88/17/0154, 0172, 0173, 0198), einzustellen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120177.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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