Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0013 92/03/0023Rechtssatz
Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan muß zugebilligt werden, daß er eine ihm bekannte Person verläßlich identifiziert, insbesondere wenn diese in nicht zu großem Abstand an ihm vorbeifährt oder ihr Fahrzeug neben seinem anhält. Dazu kommt hier noch, daß der Besch auch von einem anderen Polizeibeamten bei einer anderen Gelegenheit als Lenker identifiziert wurde (Hinweis E 25.3.1992, 92/03/0010).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030047.X01Im RIS seit
03.04.2001