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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Da während der durch Karenzurlaub bedingten Abwesenheit des Bf im Ausland verschiedene Maßnahmen mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug des Bf eingetreten sind, dem Bf ein Nachvollzug dieser Maßnahmen weder auf Grund eines direkten Vergleiches der Gehaltszettel noch durch Zugang zu sonstigen diesbezüglichen konkreten Informationen möglich war, ist die Gutgläubigkeit beim Empfang der Bezüge der Gehaltsstufe 6 statt der Gehaltsstufe 5 zu bejahen, zumal hier auch die Höhe der Übergenüsse nicht derart war, daß sie dem Bf auffallen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120314.X04Im RIS seit
11.07.2001