RS Vwgh 1992/5/20 91/12/0039

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BO Wr 1967 §17 Abs1;
DO Wr 1966 §10 Abs2;

Rechtssatz

Die Überstellung eines Beamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ohne seine Zustimmung ist - so wie jede Überstellung (das ist nach § 17 Abs 1 Wr BO die Einreihung des Beamten in eine andere Verwendungsgruppe) - wegen der durch sie bewirkten Änderung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Bescheid vorzunehmen und wirkt nicht zurück (Hinweis E 22.2.1962, 916/59, VwSlg 5724 A/1962).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120039.X03

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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