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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Überstellung eines Beamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ohne seine Zustimmung ist - so wie jede Überstellung (das ist nach § 17 Abs 1 Wr BO die Einreihung des Beamten in eine andere Verwendungsgruppe) - wegen der durch sie bewirkten Änderung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Bescheid vorzunehmen und wirkt nicht zurück (Hinweis E 22.2.1962, 916/59, VwSlg 5724 A/1962).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120039.X03Im RIS seit
29.03.2001