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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Ausmaß der Beeinträchtigungen des Beamten durch physische und psychische Leiden oder Gebrechen und inwieweit durch die festgestellten Beeinträchtigungen eine, wenn auch eingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten während der STRITTIGEN Zeiten noch gegeben war (hier: welche bestimmten Arbeiten einem Beamten des Exekutivdienstes zumutbar waren), ist ausschließlich auf Grund ärztlicher Sachverständigenbeweise festzustellen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120313.X04Im RIS seit
04.02.2002