RS Vwgh 1992/5/20 87/12/0076

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §11 Abs1;
BDG 1979 §12;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/09 89/12/0169 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Eigentümlichkeit einer manisch-depressiven Krankheit (latenter Bestand über langen Zeitraum mit unterschiedlichen Phasen der Aktivität) ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beamte zu dem für die Definitivstellung maßgeblichen Stichzeitpunkt beschwerdefrei war oder nicht. In diesem Fall reicht vielmehr der latente Krankheitszustand aus, wenn mit ihm die Gefahr verbunden ist, daß jederzeit akute Krankheitsphasen auftreten können, während derer jedenfalls von einer mangelnden Eignung auszugehen ist. Trifft dies zu, dann schließt bereits der latente Krankheitszustand die persönliche Eignung des Beamten (hier Lehrerin) aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987120076.X01

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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