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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/09/0010 E 21. Mai 1992Rechtssatz
Die Frage, wann das Hindernis (iSd § 71 Abs 2 AVG), die versäumte Frist (hier: Berufungsfrist) einzuhalten, aufgehört hat, stellt sich jedenfalls erst dann, wenn die Frist versäumt ist, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090009.X05Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010