RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/09/0010 E 21. Mai 1992

Rechtssatz

Die Frage, wann das Hindernis (iSd § 71 Abs 2 AVG), die versäumte Frist (hier: Berufungsfrist) einzuhalten, aufgehört hat, stellt sich jedenfalls erst dann, wenn die Frist versäumt ist, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090009.X05

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten