Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Als Vertreter des Vereins oblag es dem Beschwerdeführer, auch die vor seiner Bestellung in diese Funktion fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten des Vereins aus dessen allenfalls vorhandenen Mitteln zu entrichten (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043; E 10.7.1989, 89/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170044.X07Im RIS seit
14.11.2001