RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0015

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Indem die Berufungsbehörde über den vom erstinstanzlichen Straferkenntnis spruchmäßig fixierten Tatzeitpunkt 24.8.1989 hinaus auch noch den 23.8.1989 als Tatzeit herangezogen hat, ist sie insoweit über die "Sache" des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen und hat schon deshalb ihren Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090015.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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