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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;Rechtssatz
Indem die Berufungsbehörde über den vom erstinstanzlichen Straferkenntnis spruchmäßig fixierten Tatzeitpunkt 24.8.1989 hinaus auch noch den 23.8.1989 als Tatzeit herangezogen hat, ist sie insoweit über die "Sache" des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen und hat schon deshalb ihren Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090015.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011